§ 1 Allgemeines

Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bremerhaven.
Aufgabe der Stadtbibliothek Bremerhaven ist es, der Bevölkerung Bremerhavens ein aktuelles Medienangebot zur Verfügung zu stellen. Die Stadtbibliothek dient allgemeinen kulturellen Zwecken und dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.
Ihre Benutzung ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung jedermann gestattet.
Das Benutzungsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts.

§ 2 Anmeldung

Gegen Vorlage des gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung erhält der Benutzer einen Benutzerausweis der Stadtbibliothek. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen eine schriftliche Einwilligung der oder des Erziehungsberechtigten vorlegen, in der das Einverständnis zur Benutzung der Einrichtungen der Stadtbibliothek erklärt und für die Forderungen aus diesem Benutzungsverhältnis eingetreten wird. Die Vorlage des gültigen Personalausweises oder des Passes mit Meldebescheinigung der oder des Erziehungsberechtigten ist bei der Anmeldung erforderlich. Die Einverständniserklärung kann auch für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verlangt werden.
Bei der Anmeldung ist die Angabe des Namens ggf. des Geburtsnamens, der Anschrift und des Geburtsdatums erforderlich. Weitere Angaben z. B. für Kommunikationszwecke sind freiwillig. Darüber hinaus speichert die Stadtbibliothek die für das Benutzungsverhältnis erforderlichen Daten und nutzt sie für ihre Zwecke unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes.
Daten eines Benutzers werden gelöscht, wenn innerhalb von drei Jahren keine Medieneinheiten entliehen wurden und keine Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gegen den Benutzer vorliegen.

§ 3 Benutzungsausweis

Der Benutzungsausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadt Bremerhaven.
Der Verlust des Benutzungsausweises sowie Änderungen der Anschrift oder des Namens des Benutzers sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen, spätestens vor der nächsten Entleihung.

§ 4 Benutzung

Der Benutzer ist verpflichtet:
für alle Buchungsvorgänge den Benutzungsausweis vorzulegen,
den Benutzungsausweis dem Bibliothekspersonal jederzeit auf Verlangen zu zeigen,
die Medien fristgerecht und unaufgefordert der Stadtbibliothek zurückzubringen und
bei der Rückgabe der Medien die Entlastung abzuwarten.
Die Rückgabequittung ist vier Monate aufzubewahren.
Kommt ein Benutzer der Rückgabeverpflichtung nicht nach, wird er nach Ablauf der Frist schriftlich erinnert. In diesen Schreiben werden die gemäß Gebührenverzeichnis (Anlage) zu zahlenden Versäumnisgebühren nicht als Geldbetrag aufgeführt. Auskunft über ihre aktuelle Höhe erhält der Benutzer in der Zentralbibliothek oder der Zweigstelle. Wird die Leihfrist um mehr als zwei Monate überschritten, werden die Medien durch die Stadtkasse eingezogen. Die dadurch entstehenden Zusatzkosten trägt der Benutzer.
Die Leihfristen für alle Medien werden von der Stadtbibliothek festgesetzt und können von unterschiedlicher Dauer sein. Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Wunsch unter Vorlage der Medien und des Benutzerausweises bis zu zweimal verlängert werden, wenn die Medien nicht vorbestellt worden sind.
Anderweitig entliehene Medien können gegen eine Gebühr vorbestellt werden.
Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist unzulässig.
Die Stadtbibliothek ist berechtigt, entliehene Medien auch vor Ablauf der Leihfrist zurückzufordern.
Die Stadtbibliothek kann Medieneinheiten grundsätzlich von der Ausleihe ausschließen.
In Sonderfällen kann das Personal der Stadtbibliothek Ausnahmen von den Vorschriften dieser Benutzungsordnung zulassen.
Für verlorengegangene oder gestohlene Gegenstände von Benutzern leistet die Stadtbibliothek keinen Schadensersatz.

§ 5 Auswertiger Leihverkehr (Fernleihe)

Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek Bremerhaven vorhanden sind, können für wissenschaftliche Zwecke durch den auswärtigen Leihverkehr beschafft werden. Einzelheiten regelt die Leihverkehrsordnung der Deutschen Bibliotheken, die in der Stadtbibliothek zur Einsicht ausliegt.

§ 6 Behandlung der Medien und Haftung des Benutzers

Der Benutzer ist verpflichtet:
die Medien sorgfältig zu behandeln, vor Veränderungen, Beschmutzungen und Beschädigungen zu schützen und dafür zu sorgen, dass sie nicht missbräuchlich genutzt werden,
vor der Entleihung die Medien auf erkennbare Mängel hin zu überprüfen und diese Mängel dem Bibliothekspersonal bekannt zu machen.
vor Installation von entliehener Software diese auf Fehler, insbesondere Viren, Manipulationen und Schäden zu überprüfen, da entstandene Schäden an Hard- und Software nicht übernommen werden.
Der Benutzer haftet bei entliehenen Medien für jeden Schaden. Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
Gibt der Benutzer die entliehenen Medien trotz Aufforderung nicht zurück, kann anstelle der Herausgabe Schadensersatz verlangt werden.
Bei Zerstörung, Verlust oder Nichtrückgabe der entliehenen Medien ist deren Wiederbeschaffungspreis in Geld zu erstatten. Ist die Medieneinheit im Fachhandel nicht mehr erhältlich, ist die Stadtbibliothek berechtigt, den Beschaffungspreis einer gleichwertigen Ersatzmedieneinheit zu verlangen oder wegen der Bedeutung der Medieneinheit auf Kosten des Benutzers eine Reproduktion herstellen zu lassen.
Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzungsausweises entstehen, haftet der rechtmäßige Ausweisinhaber. Dies gilt auch bei Verlust des Benutzungsausweises.
Bei Benutzern unter 18 Jahren kann der Schadensersatz in Geld entsprechend der Verpflichtungserklärung von den Erziehungsberechtigten verlangt werden.

§ 7 Weitere Benutzungsregeln

Weitere Regeln zum Verhalten in der Bibliothek erlässt die Leitung der Stadtbibliothek. Sie liegen gut sichtbar aus.
Der Leitung der Stadtbibliothek und der Zweigstelle steht das Hausrecht zu. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.

§ 8 Benutzungsausschluss

Benutzer, die gegen Bestimmungen dieses Ortsgesetzes oder die aufgrund dieses Ortsgesetzes ergangenen weiteren Benutzungsregelungen verstoßen, werden durch die Leitung der Stadtbibliothek vorübergehend oder durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven dauerhaft von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen.
Bei Benutzungsausschluss verliert der Benutzungsausweis seine Gültigkeit und ist der Stadtbibliothek zurückzugeben. Bereits gezahlte Benutzungsgebühren werden nicht erstattet.

§ 9 Gebühren

Für das Ausleihen der Medien der Stadtbibliothek wird eine Gebühr erhoben. Weitere Gebühren fallen an für die Überschreitung der Leihfrist unabhängig von einer schriftlichen Benachrichtigung, für Vorbestellungen und für weitere besondere Dienstleistungen der Stadtbibliothek. Einzelheiten und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage).
Neben den Gebühren sind von dem Benutzer alle weiteren Kosten und Auslagen für besondere Leistungen zu zahlen.

§ 10 In-Kraft-Treten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (07.12.2004).
Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Bremerhaven vom 26. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 33), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 421) außer Kraft.

Gebührenverzeichnis (Anlage zu §9 Abs.1)

Ortsleihe

Bibliotheksgebühren
Bibliotheksausweis sowie Verlängerung der Gültigkeitsdauer
für zwölf Monate: Euro 12,00
Für Schüler, Auszubildende, Arbeitslose mit Berechtigungskarte
sowie Sozialhilfeempfänger ab 18 Jahre, Studenten, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende und Rentner für zwölf Monate: Euro 6,00
Kinder, Schüler, Auszubildende, Arbeitslose mit Berechtigungskarte
sowie Sozialhilfeempfänger bis einschließlich 17 Jahre erhalten den Bibliotheksausweis: kostenlos
Lehrer sowie Erzieher erhalten den Bibliotheksausweis für
ausschließlich dienstliche Zwecke kostenlos. Auf die Erhebung von Versäumnisgebühren wird jedoch nicht verzichtet.
Gebühr für einmaliges Entleihen für alle Medien: Euro 3,00

Versäumnisgebühren
Erwachsene zahlen nach einem Karenztag
pro Medium und Öffnungstag der Stadtbibliothek: Euro 0,20
bis zu einer Höchstgrenze von Euro 9,00.
Kinder zahlen nach einem Karenztag
pro Medium und Öffnungstag der Stadtbibliothek: Euro 0,10
bis zu einem Höchstbetrag von Euro 4,00.

Gebühren für Mahnschreiben (incl. Porto)
für das 1. Erinnerungsschreiben: Euro 1,50
für das 2. Erinnerungsschreiben: Euro 1,50
für das 3. Erinnerungsschreiben: Euro 1,50
bei erfolgloser Mahnung werden die Gebühren im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften eingezogen.

Zusatzgebühren
Ersatzausfertigung eines Benutzerausweises: Euro 5,00
Bearbeitungsgebühr pro Medium beim Ersatz von Medien: Euro 2,50
pro Vorbestellung: Euro 1,00
Inanspruchnahme des auswärtigen Leihverkehrs pro Leihschein
für die nationale Fernleihe: Euro 1,50

Hier können Sie sich die Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadbibliothek Bremerhaven im PDF-Format herunterladen.

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